5. Mose 25,5
5. Mose
·
Gesetz
·
Altes Testament
·
Kapitel Nr. 178
·
Vers Nr. 5554 in der Bibel
5
Wenn Brüder beisammen wohnen, und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, so soll das Weib des Verstorbenen nicht auswärts eines fremden Mannes werden; ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zum Weibe nehmen und ihr die Schwagerpflicht leisten.
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