5. Mose 19,15
5. Mose
·
Gesetz
·
Altes Testament
·
Kapitel Nr. 172
·
Vers Nr. 5423 in der Bibel
15
Ein einzelner Zeuge soll nicht wider jemand auftreten wegen irgend einer Ungerechtigkeit und wegen irgend einer Sünde, bei irgend einer Sünde, die er begeht; auf zweier Zeugen Aussage oder auf dreier Zeugen Aussage soll eine Sache bestätigt werden.
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