5. Mose 15,2
5. Mose
·
Gesetz
·
Altes Testament
·
Kapitel Nr. 168
·
Vers Nr. 5323 in der Bibel
2
Jeder Schuldherr soll erlassen das Darlehn seiner Hand, das er seinem Nächsten geliehen hat; er soll seinen Nächsten und seinen Bruder nicht drängen; denn man hat einen Erlaß dem Jahwe ausgerufen.
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