4. Mose 35,30
4. Mose
·
Gesetz
·
Altes Testament
·
Kapitel Nr. 152
·
Vers Nr. 4877 in der Bibel
30
Jeder, der einen Menschen erschlägt: auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht wider einen Menschen aussagen, daß er sterbe.
Zurück
Vorheriger VersWeiter
Nächster Vers