3. Mose 7,16
3. Mose
·
Gesetz
·
Altes Testament
·
Kapitel Nr. 97
·
Vers Nr. 2896 in der Bibel
16
Und wenn das Schlachtopfer seiner Opfergabe ein Gelübde oder eine freiwillige Gabe ist, so soll es an dem Tage, da er sein Schlachtopfer darbringt, gegessen werden; und am anderen Tage soll dann, was davon übrigbleibt, gegessen werden;
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